ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Version 01/2022

Diese Allgemeine Vertragsbedingungen gelten beim Abschluss von allen Lizenzpartnervereinbarungen (einschl. Lizenzpartnervereinbarungen Immersive) (auch nur als „Vertrag“ bezeichnet“) zwischen der LES MILLS Germany GmbH („Lizenzgeber“) und ihren Lizenznehmern (auch als „Lizenzpartner“ bezeichnet).

Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lizenzpartner und dem Lizenzgeber gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Lizenzpartners werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lizenzgeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1 Der Lizenzgeber: Der Lizenzgeber hat das Recht die Produkte und das damit verbundenen Eigentum im Rahmen einer Vertriebsvereinbarung mit LES MILLS International (LES MILLS) zu nutzen.

2 Der Lizenznehmer: Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche Recht, die Programme und das geistige Eigentum an einem Standort zu den in diesem Vertrag dargelegten Bedingungen zu nutzen. Weitere Rechte werden nicht gewährt.

3 Änderungen des Programmpakets durch den Lizenznehmer: Der Lizenznehmer kann das Programmpaket und/oder die individuellen Programme ändern, aus denen das Programmpaket des Lizenznehmers besteht, wobei er hierzu 30 Tage vor dem gewünschten Änderungszeitpunkt bei dem Lizenzgeber schriftlich anfragen muss. Der Lizenzgeber hat der angefragten Änderung ausdrücklich schriftlich zuzustimmen.

4 Standort: Der Lizenznehmer darf die Programme oder das geistige Eigentum nur an dem vereinbarten Standort verwenden, es sei denn, der Lizenzgeber hat der Verwendung an einem anderen Standort schriftlich zugestimmt.

5 Änderungen an den Programmen: Der Lizenzgeber ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Liste und den Inhalt der Programme, die Instruktormaterialien, die Informationsmaterialien und/oder das geistige Eigentum jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern.

TEIL 1: BESTIMMUNGEN FÜR LIVE-PROGRAMME

6 Ausbildung zum zertifizierten Instruktor: Angehende Instruktoren melden sich über die Anmeldeplattform des Lizenzgebers eigenständig zur Ausbildung an. Die Gebühr für die Ausbildung des Instruktors und die Assessment-Gebühr werden nach der Ausbildung vom Lizenzgeber in Rechnung gestellt. Der Lizenzgeber wird jeden Instruktor professionell und kompetent gemäß den Ausbildungsrichtlinien, den Informationsmaterialien und den in Anhang 1 dargelegten Bedingungen ausbilden.

7 Zertifizierung: Der Lizenzgeber wird einen Instruktor zertifizieren, um ein Live-Programm durchzuführen, wenn der Instruktor nach alleiniger Einschätzung des Lizenzgebers die in den Ausbildungsrichtlinien dargelegten Anforderungen erfüllt.

8 Training-Workshops: Der Lizenznehmer stellt sicher, dass alle zertifizierten Instruktoren an den vom Lizenzgeber verlangten Workshops nach Maßgabe der Vorgaben des Lizenzgebers teilnehmen. Der Lizenzgeber kann dem Instruktor oder dem Lizenznehmer im Namen des Instruktors eine Gebühr für die Teilnahme an den Workshops berechnen.

9 Instruktor: Der Lizenznehmer stellt sicher, dass jeder Instruktor, wie in der Instruktorenvereinbarung vereinbart, nach den in den Musik-Abos und dem Manual festgelegten Vorgaben unterrichtet. Der Lizenznehmer wird Live-Programme nur unter Einsatz von zertifizierten Instruktoren durchführen lassen.

10 Lieferung und Nutzung von Musik-Abos: Der Lizenznehmer stellt sicher, dass jeder zertifizierte Instruktor, der für ihn Live-Programme unterrichtet, die Musik-Abos direkt vom Lizenzgeber kauft. Der Lizenznehmer stellt ebenfalls sicher, dass die Musik-Abos nicht kopiert werden. Der Lizenznehmer darf die Musik-Abos nur zum Zwecke der Durchführung der Live-Programme verwenden und muss sicherstellen, dass die zertifizierten Instruktoren die Musik-Abos nur zum Zwecke der Durchführung der Live-Programme des Lizenznehmers verwenden.

TEIL 2: BESTIMMUNGEN FÜR VIRTUELLE PROGRAMME

11 Nutzung virtueller Programme: Der Lizenznehmer ist berechtigt, die virtuellen Programme erst nach Abschluss eines Lizenzvertrages in seinem virtuellen Trainingsangebot zu nutzen.

Der Lizenznehmer darf:

(a) auf das virtuelle Programm ausschließlich durch die von ihm zu beschaffende Plattform zugreifen
(b) die virtuellen Programme nicht von der Plattform entfernen, auch nicht auszugsweise extrahieren
(c) keine Graphiken, Texte, Musik oder andere Inhalte in die virtuellen Programme einfügen und die virtuellen Programme in keiner Weise verändern oder ergänzen
(d) die virtuellen Programme nicht verkaufen, vertreiben, kopieren ändern, ausstrahlen, über das Internet oder Drahtlostechnologie zur Verfügung stellen oder auf andere Weise reproduzieren
(e) die virtuellen Programme ausschließlich wie im Lizenzvertrag näher vereinbart nutzen.

12 Plattform: Der Lizenznehmer hat zusätzlich zu den Verträgen mit dem Lizenzgeber, für den Zugang zu den virtuellen Programmen eine Plattform zu erwerben, auf welcher die virtuellen Programme in geeigneter Art und Weise gespeichert werden können. Diese Plattform kann nicht bei dem Lizenzgeber erworben und auch nicht von diesem bereitgestellt werden. Sie ist von einem Dritten Anbieter zu beziehen („Plattform-Anbieter“). Der Lizenzgeber wird die Versionen der virtuellen Programme ausschließlich an den Plattform-Anbieter liefern, der diese dem Lizenznehmer über die Plattform zur Verfügung zu stellen hat. Die Zurverfügungstellung der jeweiligen Versionen der virtuellen Programme über die Plattform ist nicht die Verpflichtung des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist diesbezüglich nicht verantwortlich oder haftbar. Der Lizenzgeber gibt keinerlei Gewährleistungen, Zusicherungen oder Garantien hinsichtlich Qualität, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Erreichbarkeit oder Geeignetheit der Plattform oder der Serviceleistungen, die durch den Plattform-Anbieter bereitgestellt werden. Der Lizenznehmer hat auf eigene Rechnung dafür Sorge zu tragen, dass er uneingeschränkten Zugriff auf die Plattform hat. Die Lizenzgebühren sind daher für die Dauer des Vertrages zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber zahlbar, unabhängig von etwaigen Plattform-Fehlern oder anderen Plattform-Problemen, die dazu führen, dass der Lizenznehmer nicht in der Lage ist, auf die virtuellen Programme über die Plattform zuzugreifen.

13 Verfügbarkeit virtueller Programme: Der Lizenzgeber behält sich vor, Updates der virtuellen Programme an den Lizenznehmer bzw. den Plattform-Anbieter ohne vorherige Ankündigung auszuliefern. Nach erfolgter Auslieferung eines Updates wird der Lizenzgeber für den Lizenznehmer nur maximal die letzte Version eines jeweiligen virtuellen Programms bereithalten.

TEIL 3: QUALITÄT, MATERIAL UND UNTERSTÜTZUNG

14 Materialien: Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Instruktoren die Materialien und das geistige Eigentum ausschließlich zu dem Zweck nutzen, um die Kurse zu leiten oder das Programm zu fördern und zwar in Übereinstimmung mit:

(a) diesem Vertrag
(b) den Markenrichtlinien von LES MILLS und allen anderen Anweisungen, die der Lizenzgeber erteilt
(c) den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

15 Durchführung von Kursen: Der Lizenznehmer wird auch sicherstellen, dass die Kurse durchgeführt werden:

(a) in Bezug auf die Live-Programme ausschließlich von einem zertifizierten Instruktor, oder mit Zustimmung des Lizenzgebers durch einen Instruktor, der das Modul-Training in dem maßgeblichen Live-Programm abgeschlossen hat
(b) entsprechend den hohen Professionalitätsanforderungen von LES MILLS
(c) in Übereinstimmung mit diesem Vertrag, jeglichen Anweisungen, die der Lizenzgeber erteilt, den Materialien und allen geltenden Gesetzen und Bestimmungen
(d) in Übereinstimmung mit jeglichen Musik-Lizenzrechten oder anderen inhaltsbezogenen Lizenzrechten. Für die Einholung der Aufführungsrechte zur Nutzung der virtuellen Programme an dem/den Standort/en ist der Lizenznehmer verantwortlich.
(e) in einer Weise, dass der Ruf der Programme von LES MILLS nicht beschädigt, verzerrt oder herabgesetzt wird. Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die sach- und fachgerechte Ausführung der Programme gegenüber den einzelnen Teilnehmern. Der Lizenznehmer darf die Darstellung jeglicher sicherheits- und/oder haftungs- ausschlussrelevanter Mitteilungen, die beim Abspielen der
virtuellen Programmen gezeigt bzw. in diesen enthalten sind, nicht verhindern.


16 Verkauf von Handelsartikeln: Der Lizenznehmer darf LES MILLS
Handelsartikel nur von Personen kaufen, die von dem Lizenzgeber zugelassen und/oder lizenziert sind. Im Zweifel hat er sich bei dem Lizenzgeber diesbezüglich zu erkundigen und mit dem jeweiligen Ankauf solange zu warten, bis der Lizenzgeber Auskunft über die jeweilige Person gibt. Der Weiterverkauf und die Weitergabe von LES MILLS Handelsartikeln ist nur dann gestattet, wenn der Lizenznehmer die Ware über den Lizenzgeber oder einen anderen von LES MILLS bevollmächtigten Lizenzgeber bezogen hat.

17 Unterstützung des Lizenznehmers: Wenn auf Wunsch des Lizenznehmers der Lizenzgeber an irgendeinem Standort einen Mitarbeiter oder Trainer zur Verfügung stellt, werden dem Lizenznehmer die jeweils gültige Standardberatungsgebühr des Vertreters und sämtliche damit verbundenen Nebenkosten und Spesen (insbesondere Reise- und Unterbringungskosten) in Rechnung gestellt.

18 Qualitätssicherung: Vorbehaltlich der angemessenen Sicherheitsanforderungen des Lizenznehmers darf der Lizenzgeber einen Standort jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Vorherige Ankündigung besuchen, um festzustellen, ob der Lizenznehmer diesen Vertrag erfüllt.

TEIL 4: ZAHLUNG

19 Zahlung und Berechnung der Lizenz- und sonstigen Gebühren: Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber die monatliche Lizenzgebühr zu zahlen, die aus dem Lizenzvertrag hervorgeht. Der Lizenznehmer wird die Lizenzgebühr und alle anderen Beträge, die in Rechnung gestellt werden per Lastschrift vom Lizenznehmer benannten Bankkonto begleichen.

20 Die Lizenzgebühren können durch den Lizenzgeber einmal jährlich gemäß der allgemeinen Preissteigerungsrate des Statistischen Bundesamtes angepasst werden.

21 Zahlungsverzug: Im Falle des Verzuges schuldet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber ab der zweiten Mahnung eine Mahnpauschale in Höhe von 5,- Euro pro jeder weiteren Mahnung.

22 Kein Bankeinzug: Zahlt der Lizenznehmer nicht durch Bankeinzug berechnet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer pro Vorgang eine Gebühr von 2,- Euro.

TEIL 5: GEISTIGES EIGENTUM:

23 Geistiges Eigentum: Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass:

(a) im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien das ausschließliche Recht, auf und an den gewerblichen Schutz- und Urheberrechten an den Programmen, Verbesserungen, Musik-Abos und Materialien und Geschäfts- und Firmenwert jetzt und künftig ausschließlich LES MILLS zusteht
(b) außer in den in diesem Vertrag ausdrücklich dargelegten Fällen, der Lizenznehmer keine Rechte auf und an den gewerblichen Schutz- und Urheberrechten und dem Geschäfts- und Firmenwert von LES MILLS hat und auch nicht erwerben wird.

24 Schutz oder Eintragung: Der Lizenznehmer wird nichts unternehmen, was mit dem Eigentum und dem ausschließlichen Recht am geistigen Eigentum von LES MILLS, dem Geschäfts- und Firmenwert oder den Rechten an den Lizenzrechten unvereinbar ist. Der Lizenznehmer wird es insbesondere unterlassen

(a) jegliches geistiges Eigentum, jegliche Marken, Markennamen, Firmennamen, Handelsnamen, Firmenbezeichnungen, Domainnamen, Gestaltungen, Designs oder Werke (oder ähnliches) einzutragen oder versuchen einzutragen
(b) der Nutzung von LES MILLS (selbst oder durch Lizenznehmer) zu widersprechen
(c) sich Anmeldungen oder Eintragungen des geistigen Eigentums von LES MILLS zu widersetzen, die mit dem geistigen Eigentum von LES MILLS identisch, ihm ähnlich oder dieses enthalten sind, oder Dritte dabei zu unterstützen oder ihnen zu gestatten, diese Maßnahmen zu treffen. Der Lizenznehmer wird ohne Einschränkung keinerlei Handlungen oder Dinge vornehmen, die in irgendeiner Weise die Rechte von LES MILLS an dem geistigen Eigentum von LES MILLS verletzen könnten.

25 Nutzung des geistigen Eigentums: Der Lizenznehmer wird sicherstellen, dass er und seine Vertreter das geistige Eigentum von LES MILLS nur wie ausdrücklich in diesem Vertrag gestattet oder ansonsten von dem Lizenzgeber schriftlich genehmigt wurde, nutzen. Der Lizenznehmer wird ohne Einschränkung sicherstellen, dass seine Vertreter:

(a) alle dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber in Bezug auf die Nutzung des geistigen Eigentums von LES MILLS mitgeteilten Anforderungen erfüllen
(b) in keiner Weise das geistige Eigentum von LES MILLS ändern
(c) das geistige Eigentum von LES MILLS weder ganz noch teilweise kopieren oder reproduzieren.

26 Zuwiderhandlung durch Dritte: Der Lizenznehmer muss den Lizenzgeber unverzüglich in Kenntnis setzen von:

(a) jeder mutmaßlichen oder tatsächlichen Verletzung des geistigen Eigentums durch Dritte
(b) jeglichen Forderungen oder angedrohten Forderungen, die das geistige Eigentum verletzen oder gegen andere geistige Eigentumsrechte der Partei verstoßen.

TEIL 6: ALLGEMEINES

27 Haftungsausschluss:

(1) Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lizenzgeber nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

28 Versicherung: Der Lizenznehmer muss während der Vertragsdauer eine gültige Haftpflichtversicherung unterhalten, die jeden Standort und die Nutzung der Programme abdeckt und auf Verlangen des Lizenzgebers die Existenz dieser Versicherung schriftlich durch Vorlage des gültigen Versicherungsscheines nachweisen.

29 Abtretung: Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag abtreten. Die Abtretung durch den Lizenznehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht zulässig.

30 Fristlose Kündigung: Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn:

(a) der Lizenznehmer das geistige Eigentum beschädigt, schwächt oder beeinträchtigt; oder den Ruf der Programme, von LES MILLS und/oder des Lizenzgebers beschädigt, schwächt oder beeinträchtigt
(b) der Lizenznehmer gegen diesen Vertrag verstößt und dieser Verstoß nicht behoben werden kann, oder einen behebbaren Verstoß nicht innerhalb von sieben Tagen, nachdem der Lizenzgeber den Verstoß schriftlich angezeigt hat, behoben hat
(c) der Lizenznehmer die Geschäftstätigkeit einstellt, seine Schulden bei Fälligkeit nicht bezahlt (3 Monatsraten), Schritte für einen Vergleich mit seinen Gläubigern in die Wege leitet, oder Maßnahmen trifft, um einen Insolvenzverwalter, Liquidator, vorläufigen Verwalter, einen Vermögensverwalter oder eine ähnliche Person hinsichtlich der Vermögenswerte des Lizenznehmers bestellt

(d) der Lizenzgeber nicht mehr in der Lage ist, die Programme dem Lizenznehmer in der in diesem Vertrag vereinbarten Weise zur Verfügung zu stellen, ohne dass der Lizenznehmer irgendwelche Ansprüche auf Entschädigung oder Schadenersatz hat.

31 Kündigungsfolgen: Bei Vertragsbeendigung wird der Lizenznehmer unverzüglich:

(a) die Programme nicht mehr nutzen und keine Kurse oder Trainingsprogramme mehr durchführen, bei denen ein Format oder Techniken verwendet werden, die den Programmen im Wesentlichen gleichen oder ähnlich sind

(b) die Nutzung jeglichen geistigen Eigentums einstellen

(c) keine Musik-Abos oder Materialien mehr nutzen und diese löschen

(d) sicherstellen, dass seine Vertreter die in (a), (b) und (c) genannten Verpflichtungen erfüllen.

32 Fortbestand der Pflichten nach Vertragsbeendigung: Alle Pflichten des Lizenznehmers, die ganz oder teilweise nach Beendigung dieses Vertrages zu erfüllen sind, überdauern die Vertragsbeendigung.

33 Staatliche Steuern und Abgaben: Sämtliche Beträge, die im Rahmen dieses Vertrages zu zahlen sind, verstehen sich ausschließlich Steuern und Abgaben. Der Lizenznehmer wird unverzüglich jegliche Steuern und Abgaben zahlen und den Lizenzgeber entsprechend schadlos halten, die in Verbindung mit diesem Vertrag festgesetzt wurden, ausgenommen Steuern, die auf die Nettoeinkünfte des Lizenzgebers zu entrichten sind. Für den Fall, dass der Lizenznehmer oder die mit diesem Vertrag beabsichtigten Transaktionen von Vorstehendem ausgeschlossen sind, wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich einen für den Lizenzgeber akzeptablen Nachweis über diese Steuerbefreiung beibringen.

34 Änderungen: Änderungen dieses Vertrages müssen in Schrift- oder Textform erfolgen.

35 Vertraulichkeit: Der Lizenznehmer muss sämtliches Eigentum und alle Informationen von LES MILLS oder des Lizenzgebers, welche sich in seinem Besitz, unter seiner Kontrolle befinden und wirtschaftlich sensibel oder vertraulich sind, (einschließlich dieses Vertrages) vertraulich behandeln und sicher verwahren.

36 Anwendbares Recht: Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Hamburg.

37 Facebook Datenschutzerklärung: Alle Informationen zu unserer Facebook Fanseite mit dem Namen lesmillsgermany finden Sie hier.

38 Teilnahme- und Datenschutzbestimmungen für Aktionen und Gewinnspiele:

1. Veranstalter und Angebot

(a) Der Veranstalter für Aktionen und Gewinnspiele ist LES MILLS Germany GmbH, c/o WeWork Europa Passage, Hermannstraße 13, 20095 Hamburg

2. Teilnahme
Um teilzunehmen, müssen die Teilnehmer die jeweils geltenden Bedingungen der Angebote erfüllen, die über den jeweiligen Kommunikations-Kanal verkündet werden (Facebook, Instagram, LinkedIn, E-Mail).

2. Dauer der Aktion

Die Dauer der jeweiligen Aktion wird über den gewählten Kommunikationskanal bekannt gegeben und in den jeweiligen Teilnahmebedingungen niedergeschrieben.

Diese Daten und Zeiten können nach Ermessen von LES MILLS geändert werden. LES MILLS behält sich das Recht vor, die Angebote kurzfristig abzuändern.

3. Allgemeines

(a) Aktionen und Gewinnspiele der LES MILLS Germany GmbH stehen in keiner Verbindung zu Facebook und werden in keiner Weise von Facebook/Instagram/LinkedIn o.ä. gesponsert, unterstützt oder organisiert. Der Empfänger der bereitgestellten Informationen ist keine dritte Partei, sondern ausschließlich die LES MILLS Germany GmbH. Die bereitgestellten Informationen werden einzig für die Unterhaltung unserer Fans, Follower und Interessenten auf unseren Kommunikations-Kanälen bereitgestellt.

(b) LES MILLS haftet nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art (einschließlich, aber nicht beschränkt auf direkte, indirekte oder Folgeschäden) oder für Personenschäden, die im Zusammenhang mit Aktionen und Gewinnspielen der LES MILLS Germany GmbH entstanden sind.

Die LES MILLS Germany GmbH haftet nur für Schäden, welche von der LES MILLS Germany GmbH oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch die Verletzung von Kardinalspflichten verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schäden durch die Verletzung von Leben.

Voranstehende Haftungsbeschränkung gilt insbesondere für Schäden, die durch Fehler, Verzögerungen oder Unterbrechungen in der Übermittlung von Daten o. ä., bei Störungen der technischen Anlagen oder des Services entstehen sowie für unrichtige Inhalte, Verlust oder Löschung von Daten oder Computerviren.

(c) LES MILLS ist nicht haftbar oder verantwortlich für die nicht korrekte Anwendung der Aktionscodes oder für verspätete, verlorene oder fehlgeleitete Inanspruchnahmen des Angebots.

(d) LES MILLS behält sich das Recht vor, die Aktion jederzeit zu ändern, auszusetzen oder zu beenden. LES MILLS behält sich das Recht vor, die Angebotsbedingungen zu ändern. Frühere Versionen der Bedingungen sind auf Anfrage erhältlich.

(e) Bei Inanspruchnahme der Aktion kann ein Ausweis und ein Altersnachweis verlangt werden.

(f) Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

4. Gewinn

Der Gewinner erteilt mit seiner Teilnahme die Einwilligung, dass sein Name auf der LES MILLS Germany Facebook-Seite, auf dem LES MILLS Germany Instagram-Account sowie auf der LES MILLS Homepage genannt werden darf.

Der Teilnehmer ist rechtlich verantwortlich für die von ihm zum Gewinnspiel geposteten Beiträge (inkl. Bilder). Diese Beiträge dürfen keine Beleidigungen, falsche Tatsachen, Wettbewerbs-, Marken oder Urheberrechtsverstöße enthalten. Mit der Teilnahme am Gewinnspiel verpflichtet sich der Teilnehmer diese Bedingungen einzuhalten. Für etwaige Rechtsverstöße haftet der Teilnehmer. Die LES MILLS Germany GmbH behält sich vor, unpassende Beträge zu entfernen.

Der Gewinner der jeweiligen Aktion erhält eine entsprechende Nachricht, falls er bei der Zustellung des Gewinns nicht bei der genannten Adresse anzutreffen ist. Evtl. Mehrkosten für eine erneute Zustellung trägt in diesem Fall der Gewinner. Lebt ein Gewinner außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder der Schweiz so behält sich die LES MILLS Germany GmbH vor, eventuelle Mehrkosten für den Versand gegenüber dem Gewinner geltend zu machen.

Beschwerden, die sich auf die Durchführung des Gewinnspiels beziehen, sind unter Angabe des Grundes innerhalb von 14 Tage nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich an LES MILLS Germany zu richten. Fernmündlich oder verspätet geltend gemachte Beschwerden werden nicht bearbeitet.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

39 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

ANHANG 1 – INSTRUKTOR-ZERTIFIZIERUNG (MODUL-TRAINING UND ASSESSMENT)

Die Gebühr für das Modultraining und das Erstassessment geht aus dem Anmeldebogen für Modultrainings hervor.

Die Trainingsmodule für die Instruktor-Zertifizierung für alle Programme dauern zwei Tage.

Die Gebühr für das Modultraining und das Erstassessment umfasst alle Kosten, die dem Lizenzgeber bei der Durchführung des Trainings entstanden sind.

Der Lizenzgeber kann die Gebühr für das Modultraining und Erstassessment ändern, wenn der Lizenznehmer sein spezifiziertes Programmpaket ändert.

Die Instruktoren müssen zur Erstzertifizierung ein Assessmentvideo an die Assessmentabteilung des Lizenzgebers übermitteln.
Neben der 2-tägigen Grundausbildung sind in der Gebühr des Initial Module Trainings und Erstassessments die Videoüberprüfung durch den ausgebildeten Assessor von LES MILLS oder des Lizenzgebers, die Assessmentresultate und das Programmzertifikat enthalten. Für den Fall, dass der Instruktor aufgefordert wird, ein neues Assessment vorzulegen, um einen Abschluss zu erreichen, umfasst die Gebühr für das Modultraining und Erstassessment auch diese zweite Einreichung, vorausgesetzt das wiederholte Assessment geht bei
der Assessmentabteilung des Lizenzgebers innerhalb von vier Wochen ein, nachdem der Lizenzgeber den Instruktor über die ursprünglichen Assessmentresultate informiert hat – anderenfalls ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 33,61 € zzgl. MwSt. für die Nachprüfung zu entrichten.